Zu Risiken und Nebenwirkungen?“Beipackzettel“ der Anlageberatung
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) hat-te im Sommer 2009 ein Informationsblatt vorgestellt, mit dem kurz und prägnant die wesent-lichen Eigenschaften eines Anlageproduktes aufgezeigt wird. Damit soll der Vergleich zu anderen Produkten erleichtert werden. Wegen der Ähnlichkeit mit Informationsschreiben bei Arzneimitteln wird das Informationsblatt auch häufig als „Beipackzettel“ bezeichnet.
Das Produktinformationsblatt des Bundesministeriums sieht neben der allgemeinen Produkt-beschreibung eine Aufzählung über die Risiken (Kursrisiko/ Geschäftsrisiko, Emittentenrisiko/ Kreditrisiko, Fremdwährungsrisiko) sowie die Kosten beim Erwerb, im Bestand und bei Veräußerung/Kündigung vor. Beispielhaft listet ein Informationsblatt zu einem Aktienfond unter anderem bei den Erwerbskosten den Ausgabeaufschlag ( x %, regulär: y %) und die Erwerbskosten bei Börsenkauf (Bankprovision und Maklercourtage, Höhe abhängig vom Erwerbsweg) auf.
Einige Kreditinstitute haben jetzt derartige Produktinformationen erstellt. Dabei orientierten sich Banken und Sparkassen mehr oder weniger an den Vorgaben des Bundesministeriums. Auffallend ist, dass viele dieser „Beipackzettel“ weniger zum Schutz der Verbraucher formu-liert sind, sondern vielmehr als Werbemaßnahme der Banken eingesetzt werden.
Die wahren Risiken werden in Fachausdrücken versteckt oder sogar verharmlosend darges-tellt. Die Chancen werden dagegen in blumigen Worten werbewirksam hervorgehoben. Rechtsanwalt Franz-Josef Lederer, Rössner Rechtsanwälte, hierzu:
„Der BGH hat bereits mit seinen Urteilen vom 16.11.1993 (Az. XI ZR 214/92) und 17.03.1992 (Az. XI ZR 204/91) entschieden, dass verschleiernde, irreführende und widersprüchliche In-formationen eine Pflichtverletzung des ständigen Beratungsvertrages zwischen Kunde und Bank darstellen. Diese Rechtsprechung sollte zwingend bei der künftigen Gestaltung der Broschüren berücksichtigt werden.“
Darüber hinaus unterbleibt nach wie vor eine Aufklärung über heimliche Rückvergütungen (sogenannte kick-backs). Darunter versteht man Kostenteile (z.B. von Ausgabeaufschlägen, Provisionen, Gebühren etc.), die der Emittent an den Anlageberater für den Abschluss des Kundengeschäfts als Erfolgsprämie zurückerstattet, ohne dass der Kunde das weiß. Beispiele für kick-backs wurden auch vom Bundesministerium nicht in dessen Produktbeispiel auf-genommen.
Rechtsanwalt Lederer weiter:
„Der Kunden muss die Chance haben, das Eigeninteresse der Bank zu erkennen. Danach kann er entscheiden, ob er trotzdem der Anlageempfehlung trauen will. So sieht es auch der Bundesgerichtshof regelmäßig.“
Der Kunde sollte das Beratungsprotokoll insbesondere auf eine Aufklärung über Rückvergü-tungen hin überprüfen und entsprechende Falscheintragungen seines Anlageberaters sofort berichtigen lassen. Wurde tatsächlich nicht über geflossene kick-backs aufgeklärt, hat der Kunde Anspruch auf Schadensersatz.
Ansprechpartner: Angelika Heckenstaller, Rössner Rechtsanwälte