BSOZD.com-News Berlin. (pressrelations) –Zum Beschaeftigtendatenschutz nicht nur reden sondern handeln
Zur heutigen Einbringung des Gesetzentwurfes zum Beschaeftigtendatenschutz in den Bundestag erklaert die arbeits- und sozialpolitische Sprecherin der SPD-Bundestagsfraktion Anette Kramme:
Wir brauchen dringend ein klares, transparentes und eigenstaendiges Beschaeftigtendatenschutzgesetz. Die reflexartige Ablehnung der Regierungskoalition zeigt sehr deutlich, was sie von Arbeitnehmerrechten haelt. Die unkonkreten Ankuendigungen der Regierungskoalition machen deutlich, dass der Beschaeftigtendatenschutz nicht auf der Tagesordnung steht.
Anscheinend hat sich die FDP von ihrer bisherigen Position eines eigenstaendigen Gesetzes zum Datenschutz am Arbeitsplatz verabschiedet. Selbst in der Debatte im Bundestag hat die Regierungskoalition nur vage eine Ergaenzung im Bundesdatenschutzgesetz angekuendigt.
Die taeglichen Schlagzeilen ueber Skandale durch Mitarbeiterueberwachung bei Lidl, der Bahn, der Telekom und zuletzt durch einen Edeka Betreiber zeigen, dass der Gesetzgeber umgehend handeln muss. Durch offene oder versteckte Videoueberwachung, den Einsatz von Detektiven, E- Mail Ueberwachung und Installationen von Abhoereinrichtungen werden Mitarbeiter bis in die Privatsphaere ausspioniert. Datenschutz ist nicht bloss ein Schutz von Daten, sondern der Schutz der Menschenwuerde. Im Umgang mit Beschaeftigtendaten wird immer weniger Ruecksicht auf die Persoenlichkeitsrechte genommen.
Mitarbeiter werden durch die Datenflut der Arbeitgeber erpressbar. Die flaechendeckende Kontrolle und Ueberwachung von Arbeitnehmern ist in Mode gekommen. Die aktuellen Ueberwachungsfaelle, die betriebliche Realitaet sowie die gesetzlichen Defizite im Arbeitnehmerdatenschutz machen deutlich, wie dringend wir ein Beschaeftigtendatenschutzgesetz benoetigen.
Im Gesetzentwurf wird klar geregelt, welche Daten eines Bewerbers im Einstellungsverfahren erhoben und verwendet werden duerfen. Erstmals werden die Grenzen des Fragerechts des Arbeitgebers klar definiert, so etwa bei Fragen nach der Religion, der sexuellen Identitaet, der politischen Einstellung oder gewerkschaftlichen Betaetigung. Bei Dritten darf der Arbeitgeber Auskuenfte ueber einen Bewerber nur mit dessen Einwilligung einholen. Gesundheitliche Untersuchungen sind im Einstellungsverfahren nur noch unter klar benannten Voraussetzungen moeglich. Fragen des Arbeitgebers nach Diagnosen und Befunden gesundheitlicher Untersuchungen des Beschaeftigten sind grundsaetzlich unzulaessig.
Eine Videoueberwachung am Arbeitsplatz wird ebenso wie der Einsatz von Ortungssystemen und die Verwendung biometrischer Daten im Beschaeftigungsverhaeltnis eindeutig geregelt und an konkrete Voraussetzungen geknuepft. So wird die gezielte Videoueberwachung von Beschaeftigten grundsaetzlich verboten und soll nur zulaessig sein, wenn Anhaltspunkte den Verdacht einer Straftat im Beschaeftigungsverhaeltnis begruenden. Verboten ist die Erstellung von Persoenlichkeitsprofilen. Wenn keine gesonderte Vereinbarung besteht, ist es dem Beschaeftigten erlaubt, Telefon, E-Mail und Internet am Arbeitsplatz auch privat zu nutzen, soweit dadurch keine dienstlichen Belange beeintraechtigt werden. Ist die private Nutzung erlaubt, darf der Inhalt der Nutzung nicht erhoben werden.
Beschaeftigte, deren Daten unzulaessig oder unrichtig erhoben oder verwendet wurden, haben Anspruch auf Korrektur und Schadensersatz.
Der Arbeitgeber bleibt auch dann dafuer verantwortlich, dass die datenschutzrechtlichen Vorschriften eingehalten werden, wenn er die Beschaeftigtendaten durch Dritte erheben oder verarbeiten laesst. In Betrieben mit fuenf oder mehr Mitarbeitern ist ein Beschaeftigtendatenschutzbeauftragter zu bestellen. Dieser erhaelt besondere Befugnisse, um eine wirksame innerbetriebliche Datenschutzkontrolle sicherzustellen. Bestellung und Abberufung unterliegen der Mitbestimmung des Betriebs- oder Personalrates.
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