Zum Schadensersatz bei der Anlageberatung – BGH: Berater müssen Tageszeitungen zeitnah auswerten
Der BGH hat in seinem Urteil vom 5. November 2009 (Az. III ZR 302/08) seine Rechtsprechung zum Pflichtenprogramm der Anlageberater erweitert.
Ein Berater, der seinem Kunden eine Kapitalanlage empfehlen will, muss diese Anlage mit üblichem kritischem Sachverstand prüfen. Hierzu muss er sich aktuelle Informationen über das Anlageobjekt verschaffen.
Bereits mit Urteil vom 5. März 2009 (Az. III ZR 302/07) hatte der BGH entschieden, dass ein Anlageberater seinen Kunden vor der Anlageentscheidung über negative Presseberichte über das Anlageobjekt in allgemein anerkannten Publikationen der Wirtschaftspresse informieren muss.
Rechtsanwalt Franz-Josef Lederer von der Münchner Kanzlei Rössner Rechtsanwälte hierzu: „Der BGH fordert nunmehr, dass ein werktäglich erscheinendes Presseerzeugnis vom Anlageberater spätestens nach zwei Tagen gelesen und auf Negativberichte hin ausgewertet wird. Wer dies unterlässt, kann sich schadensersatzpflichtig machen.“
Dabei differenziert der BGH danach, ob in der Presse nur Werturteile über Renditeaussichten und Risiken der jeweiligen Anlage abgegeben wurden, oder ob es um das Kerngeschäft der Anlagegesellschaft geht. Dann kann auch eine einzelne kleine Meldung ausschlaggebend sein.
Ansprechpartner:
Angelika Heckenstaller
heckenstaller@roessner.de