Zur Abführung der Kapitalertragsteuer als gedeckelte Abgeltungsteuer in Form der vom Unternehmen zahlbaren Quellensteuer. Häufig bestehen Fragen zum Abzug und zur Abführung der Kapitalertragsteuer ( so Dr. Horst Werner www.finanzierung-ohne-bank.de ) und wer die Zahlung der Abgeltungsteuer für die Kapitalerträge vornehmen muss. Es handelt sich hier um den Sonderfall der Steuerzahlungspflicht für einen Dritten, nämlich die Zahlungspflicht eines Unternehmens für den Anleger als Dritten ( wie bei der Lohnsteuerzahlung durch das Unternehmen ).
Die Kapitalertragsteuer ist in ihrer Höhe nach oben gedeckelt auf 25 % zzgl. Soli-Zuschlag und Kirchensteuer, was sich aus der Einordnung als „Abgeltungsteuer“ ergibt – mit 25 % zzgl. Soli und KiSt ist alles „abgegolten“. Diese gedeckelte Kapitalertragsteuer wird in einer besonderen Form von den Steuerpflichtigen erhoben, nämlich als sogen. „Quellensteuer“. Der Begriff „Quellensteuer“ beschreibt also nur die Art der Erhebung. „Quelle“ bedeutet hier, dass die Steuern direkt da abgeschöpft ( und gezahlt ) werden, wo sie entstehen; nämlich an der Quelle und die Quelle der Ertäge ist das Unternehmen. Quellensteuern in Deutschland sind z.B. die Lohnsteuer, die Zinsabschlagssteuer, die Kapitalertragsteuer und die Abgeltungsteuer. Wenn die Abgeltungsteuer als Quellensteuer nicht abgeführt wird und die Kapitalertragsteuer somit nicht gezahlt wird, haften sowohl der Anleger als auch das Unternehmen dafür ( wie bei der Lohnsteuer ).
Die Quelle ( wo die Kapitalerträge verdient werden ) ist das Unternehmen bzw. die Institution, in dem die Kapitalerträge erwirtschaftet werden. Als Quellensteuer wird eine Steuer auf Erträge bezeichnet, die direkt an der Quelle der Auszahlung von Leistungsvergütungen abgezogen und im Namen des Leistungserbringers (Gläubiger der Vergütung) an das zuständige Finanzamt abgeführt wird – es handelt sich also um die Steuerzahlung für einen Dritten – eben den Anleger.
Vom Quellensteuerprinzip gibt es jedoch Ausnahmen. Deshalb wäre eine Sicht allein auf § 43 EStG für die Beurteilung der Zuständigkeit für die Abführung der Kapitalertragsteuer unzutreffend und unvollständig. Dort ist lediglich geregelt, dass die Banken, wenn und soweit sie nur als Zahlstelle für Kapitalerträge dienen, die Kapitalertragsteuer für Dritte abzuführen haben. Das gilt nicht generell. Die Banken erwirtschaften z.B. nicht die Dividenden der VW-Aktien. Eigentlich müsste VW die Kapitalertragsteuer abführen. Da jedoch die Banken über die Clear Stream Banking AG in Frankfurt/Main die Zahlstellen für die Dividenden der Aktiengesellschaften und Fonds sind, hat der Gesetzgeber in diesen besonderen Fällen die Banken als Auszahlungsstelle zur Abführung der Abgeltungsteuer verpflichtet. Der § 43 EStG stellt also nur eine ergänzende Sondervorschrift für die Banken und Finanzdienstleistungsinstitute dar ( und somit eine begründete Ausnahme vom Grundsatz der Quellenbesteuerung dar ). Die Banken etc. sind nicht die Quelle der Erträge, aber dennoch aufgrund ihrer besonderen Stellung abführungspflichtig. § 43 EStG hat somit praktisch im wesentlichen nur Bedeutung für börsennotierte Unternehmen. Das berührt jedoch nicht den Grundsatz in den §§ 44 EStG ff, das sämtliche Unternehmen oder sonstige Institutionen die an ihrer Quelle entstandenen Erträge zu versteuern und die Kapitalertragssteuer abzuführen haben. Die Unternehmen oder sonstigen Institutionen ( auch soweit sie keine Banken etc. sind ) sind Steuerschuldner der Kapitalertragsteuer, die in ihrer Höhe auf den Satz der Abgeltungsteuer begrenzt ist ( Abgeltungsteuer bedeutet, dass mit der Zahlung die Steuer unabhängig von einem anderen persönlichen Grenzsteuersatz die Steuer abgegolten ist ). Das findet man so auch in allen Kapitalmarkt-Prospekten unter der Überschrift „Steuerliche Hinweise“.
Nach den neuen Regelungen in § 51a Absätze 2c – e und Absatz 6 EStG sind Kapitalertragsteuer-Abzugsverpflichtete ab dem 1. Januar 2015 zusätzlich verpflichtet, in einen automationsunterstützen Verfahren Kirchensteuer auf die Abgeltungsteuer einzubehalten und abzuführen. Um zu ermitteln, ob eine Kirchensteuerpflicht besteht, hat der Kapitalertragsteuer-Abzugsverpflichtete beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) das Kirchensteuerabzugsmerkmal (KISTAM) für alle Kunden, Gesellschafter oder Mitglieder abzufragen. Das Kirchensteuerabzugsmerkmal ist ein sechsstelliger Schlüssel, in dem die Religionszugehörigkeit, der zugehörige Steuersatz und das Gebiet der Religionsgemeinschaft abgebildet werden. Das Verfahren gilt für alle Kapitalerträge, die dem Kirchensteuerpflichtigen nach dem 31. Dezember 2014 zu fließen. Im Vorfeld wird vom 1. September 2014 bis 31. Oktober 2014 das Kirchensteuerabzugsmerkmal erstmalig zum Abruf im automatisierten Verfahren bereitgestellt. Die Abfrage setzt unter anderem die Angabe der Steueridentifikationsnummer des Steuerpflichtigen voraus. Sofern dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten die Steueridentifikationsnummer nicht vorliegt, kann diese ebenfalls in einem automatisierten Anfrageverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern erfragt werden. Kombinierte Anfragen nach Steueridentifikationsnummer und Kirchensteuerabzugsmerkmal sind ebenfalls möglich. Das bedeutet aber, dass zur Vereinfachung auf dem Zeichnungsschein bereits die Steueridentifikationsnummer des Anlegers bzw. Investors abzufragen und einzutragen ist. Den Kirchensteuerabzugsverpflichteten werden verschiedene Übermittlungswege für den Datenaustausch mit dem Bundeszentralamt für Steuern ( BZSt ) angeboten. Für kleinere Anfragevolumina empfiehlt das BZSt die Nutzung des Online-Portals (BOP). Die Anfragedaten können per Webformular oder als CSV-Datei (bis zu 1.000 Datensätze) übergeben werden. Für die Nutzung der Formulare im BZSt-Online Portal können Unternehmen ein bereits vorhandenes ELSTER-Zertifikat verwenden ( http://www.bzst.de/DE/Steuern_National/Kirchensteuer/Info_Abzugverpflichtete /Informationen_fuer_ Abzugsverpflichtete_node.html ).