Zur Möglichkeit der Kündigung vor der Probezeit im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses

Zur Möglichkeit der Kündigung vor der Probezeit im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Nach dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Art. v. 16.09.2011, Az. 6 Sa 909/11) könne ein Ausbildungsverhältnis auch vor Beginn der Probezeit gekündigt werden.
Hintergrund des zu entscheidenden Falles des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf sei ein zuvor geschlossener schriftlicher Arbeitsvertrag zwischen der Klägerin und der beklagten Bank. Noch vor Beginn der Ausbildungszeit sei der Beklagten im Rahmen einer Schufa-Auskunft zur Kenntnis gelangt, dass die Klägerin erhebliche Verbindlichkeiten habe, woraufhin die Beklagte ihr gekündigt habe. Die Klägerin habe sodann die Feststellung begehrt, dass die Kündigung unwirksam war.
In seiner Entscheidung bestätigte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf indes die Entscheidung der Vorinstanz. Zur Begründung führte das Landesarbeitsgericht aus, § 22 Abs. 1 BBiG stünde der ausgesprochenen Kündigung nicht entgegen. Dies, da § 22 Abs. 1 BBiG nicht eine Kündigung vor Ausbildungsbeginn regele. Weiter sei auch zwischen den Parteien keine andere Regelung getroffen worden. Weiter führte das Landesarbeitsgericht aus, dass auf Seiten der Klägerin kein Schutzbedürfnis bestehe, da ab dem ersten Ausbildungstage eine Kündigung ohne Einhaltung von Kündigungsfristen möglich sei.
Auch verstoße die ausgesprochene Kündigung in dem konkreten Fall nicht den Grundsätzen von Treu und Glauben gem. § 242 BGB. In dem zu entscheidenden Fall sei die veranlasste Kündigung nicht ausschließlich dem privaten Bereich zuzuordnen, sondern dem beruflichen. Aufgrund der erheblichen Verbindlichkeiten auf Seiten der Klägerin habe die Bank zu Recht angenommen, dass der Klägerin die erforderliche Befähigung für eine Bankkauffrau fehle. Die geäußerten Zweifel hinsichtlich des Umgangs mit Finanzangelegenheiten seien nachvollziehbar und mitnichten willkürlich. Eine Diskriminierung nach der Grundrechtecharta läge ferner nicht vor, zudem sei Art. 21 Abs. 1 der Grundrechtecharta im vorliegenden Fall nicht anwendbar.
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